Erstgespräch

Die erste anwaltliche Auskunft (maximale Dauer – 15 Minuten) ist kostenlos, sofern dies im Vorhinein vereinbart wurde.

Für ein Erstgespräch mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten verrechne ich EUR 250,00 zzgl. USt.

Abrechnung

Im Falle einer Beauftragung treffe ich mit Ihnen eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse sowie die Besonderheiten des jeweiligen Falles abgestimmte Honorarvereinbarung. Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, wird eine Deckungsanfrage durchgeführt. Nach Bestätigung der Kostendeckung erfolgt die Verrechnung direkt mit der Rechtsschutzversicherung.

Je nach Art und Umfang der Angelegenheit erfolgt die Verrechnung nach Stundensatz, nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) oder – bei klar abgrenzbaren Leistungen – auf Basis einer vorab vereinbarten Pauschale.

Abrechnung nach Stundensatz

Die erbrachten Leistungen werden genau aufgezeichnet und wird Ihnen die Zeit, die für Ihre Beratung und Vertretung aufgewendet wurde, in Rechnung gestellt. Selbstverständlich erhalten Sie eine detaillierte und nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen.

Abrechnung nach dem Tarif

Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), das Notariatstarifgesetz (NTG) sowie die Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK) regeln die Vergütung anwaltlicher Leistungen in bestimmten Verfahren und legen hierfür konkrete Tarifsätze fest.

Die Höhe der jeweiligen Tarife richtet sich in der Regel nach dem Streitwert der Angelegenheit sowie nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Anzahl der Schriftsätze, die Teilnahme an Verhandlungen sowie sonstige verfahrensbezogene Tätigkeiten.

Die tarifmäßige Abrechnung bietet insbesondere im gerichtlichen Verfahren eine klare und nachvollziehbare Grundlage für die Honorarbemessung. Sie gewährleistet Transparenz und orientiert sich an gesetzlich vorgesehenen Bemessungskriterien.

Abrechnung mit Pauschale

Ist der zu erwartende Zeitaufwand im Vorfeld ausreichend abschätzbar, kann eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen werden. Diese bietet Kostensicherheit und klare Planbarkeit.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Honorierung nach den üblichen Stundensätzen oder nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), des Notariatstarifgesetzes (NTG) bzw. der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK).